Ratgeber: Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft kündigen
- Frist: Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in Textform zu erklären (§ 65 Abs. 2 GenG).
- Satzung beachten: Nach dem Gesetz genügt die Textform; die Satzung kann aber die Schriftform und eine längere Kündigungsfrist von höchstens fünf Jahren vorschreiben (§ 65 Abs. 2 GenG). Prüfen Sie Ihre Satzung. Schreibt sie die Schriftform vor, drucken Sie den Brief aus und unterschreiben ihn eigenhändig. Senden Sie ihn am besten per Einschreiben.
- Härtefall: Bei einer Satzungsfrist von mehr als zwei Jahren können Sie nach mindestens einem vollen Geschäftsjahr vorzeitig kündigen, wenn Ihnen der Verbleib nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 3 GenG).
- Wohnung: Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht automatisch die Kündigung des Nutzungsvertrags über die Wohnung. Prüfen Sie Satzung und Nutzungsvertrag.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich mein Geschäftsguthaben?
Das regeln Gesetz und Satzung; ausgezahlt wird in der Regel erst nach dem Ausscheiden und der Feststellung des Jahresabschlusses.
Kann ich nur einzelne Anteile kündigen?
Das ist häufig möglich, wenn die Satzung es zulässt. Passen Sie den Brief dann an.