Ratgeber: Kündigung Ausbildungsvertrag (Auszubildende)
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben (§ 126 BGB); ein Versanddienst mit gedruckter Unterschrift genügt nicht.
- In der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Nach der Probezeit können Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen – dann unter Angabe des Grundes (§ 22 Abs. 2 und 3 BBiG).
- Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben.
Häufige Fragen
Muss ich einen Grund angeben?
In der Probezeit nicht; danach ja (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Wie lang ist die Frist nach der Probezeit?
Vier Wochen bei Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).