Ratgeber: Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden
- Probezeit: Sie beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
- Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
- Zwei-Wochen-Frist: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG).
- Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, E-Mail oder Fax genügen nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG). Ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und nachweisbar zustellen.
- Minderjährige Auszubildende: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Adressieren Sie sie an den Azubi und die Eltern.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
- Weitere Stellen informieren: Die zuständige Kammer sollte über die Beendigung informiert werden.
Häufige Fragen
Muss ich in der Probezeit einen Grund nennen?
Nein. Die Begründungspflicht gilt nach § 22 Abs. 3 BBiG nur für Kündigungen nach der Probezeit.
Kann ich nach der Probezeit ordentlich kündigen?
Nein, der Ausbildende kann nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen.