Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden – kostenlose Vorlage

Kündigung eines Auszubildenden durch den Betrieb – in der Probezeit oder nach der Probezeit aus wichtigem Grund.

Kategorie: Arbeit & Beruf · Stand: 29.10.2026 · kostenlos, ohne Anmeldung

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Ratgeber: Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden

  • Probezeit: Sie beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). In dieser Zeit kann jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
  • Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
  • Zwei-Wochen-Frist: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG).
  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, E-Mail oder Fax genügen nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG). Ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und nachweisbar zustellen.
  • Minderjährige Auszubildende: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Adressieren Sie sie an den Azubi und die Eltern.
  • Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
  • Weitere Stellen informieren: Die zuständige Kammer sollte über die Beendigung informiert werden.

Häufige Fragen

Muss ich in der Probezeit einen Grund nennen?
Nein. Die Begründungspflicht gilt nach § 22 Abs. 3 BBiG nur für Kündigungen nach der Probezeit.

Kann ich nach der Probezeit ordentlich kündigen?
Nein, der Ausbildende kann nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen.

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