Ratgeber: Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer)
- Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
- Die Kündigungsfrist ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Gesetzlich kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).
- Minijob: Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, ist Arbeitnehmer in Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Für die Kündigung eines Minijobs gelten deshalb dieselben Regeln: die Kündigungsfristen nach § 622 BGB bzw. Vertrag oder Tarifvertrag und die Schriftform nach § 623 BGB. Diese Vorlage können Sie auch für einen Minijob verwenden.
- Übergeben Sie die Kündigung persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bzw. Bote.
- Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, wenn noch keine Anschlussstelle feststeht.
Häufige Fragen
Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein, nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend.
Gilt das auch für einen Minijob?
Ja. Auch ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 2 TzBfG); die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB).
Muss ich einen Grund nennen?
Für eine ordentliche Kündigung als Arbeitnehmer ist kein Grund erforderlich.