Ratgeber: Krankmeldung an den Arbeitgeber
Wenn Sie krank sind, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) – also in der Regel am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn. Weil ein Brief dafür meist zu langsam ist, melden Sie sich zuerst telefonisch oder per E-Mail; dieses Schreiben eignet sich als schriftliche Bestätigung oder wenn Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Meldung wünscht.
- Ärztliche Bescheinigung: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig. Der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).
- eAU für gesetzlich Versicherte: Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen; die Vorlage beim Arbeitgeber entfällt, er ruft die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a EFZG). Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bleibt.
- Ausnahmen von der eAU: z. B. Minijobs in Privathaushalten oder Ärzte ohne Kassenzulassung (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG), außerdem privat Versicherte – dann legen Sie die Bescheinigung selbst vor.
- Eine Diagnose müssen Sie dem Arbeitgeber nicht nennen.
Häufige Fragen
Reicht eine E-Mail?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Entscheidend ist, dass die Meldung unverzüglich beim Arbeitgeber ankommt; beachten Sie betriebliche Regelungen.
Was ist, wenn ich länger krank bin als angegeben?
Dann müssen Sie das erneut mitteilen; ohne eAU ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG).
Ich bin im Ausland erkrankt – was gilt?
Dann gelten besondere Mitteilungspflichten, u. a. zur Adresse am Aufenthaltsort (§ 5 Abs. 2 EFZG). Melden Sie sich so schnell wie möglich auf dem schnellsten Weg.