Ratgeber: Kostenvoranschlag überschritten – Schreiben an den Handwerker
- Anzeigepflicht: Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten, muss der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB).
- Kündigung möglich: Kündigt der Besteller aus diesem Grund, steht dem Unternehmer nur der in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu, also ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der darin nicht inbegriffenen Auslagen (§ 649 Abs. 1, § 645 Abs. 1 BGB).
- Verbindlich oder unverbindlich? Hat der Handwerker die Gewähr für die Richtigkeit übernommen (Festpreis), gilt § 649 BGB nicht – dann ist grundsätzlich der vereinbarte Preis maßgeblich.
- Keine automatische Obergrenze: § 649 BGB begrenzt die Rechnung nicht starr auf den Betrag des Kostenvoranschlags. Verletzt der Handwerker seine Anzeigepflicht, kann das einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB) – etwa wenn Sie bei rechtzeitiger Anzeige gekündigt und so Mehrkosten vermieden hätten.
- Wesentlich: Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Mehrkosten.
Häufige Fragen
Muss ich die Rechnung erst einmal zahlen?
Zahlen Sie den unstreitigen Teil und beanstanden Sie den Rest schriftlich. Lassen Sie sich bei größeren Beträgen beraten.
Was, wenn der Handwerker mich informiert hat?
Dann hatten Sie die Wahl, den Auftrag zu kündigen. Haben Sie weiterarbeiten lassen, sind die Mehrkosten meist schwerer anzugreifen.