Ratgeber: Forderung auf Kostenersatz nach Selbstbeseitigung eines Mangels
- Voraussetzungen: Sie können einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB).
- Erst melden, dann handeln: In aller Regel müssen Sie den Mangel zuerst anzeigen (§ 536c BGB) und dem Vermieter Gelegenheit zur Beseitigung geben. Wer vorschnell selbst repariert, bleibt womöglich auf den Kosten sitzen.
- Nur Erforderliches: Ersetzt werden die erforderlichen Aufwendungen. Holen Sie im Zweifel Vergleichsangebote ein.
- Belege beifügen: Legen Sie Rechnungen und Fotos vom Mangel vor und nach der Reparatur bei.
Häufige Fragen
Darf ich den Betrag mit der Miete verrechnen?
Prüfen Sie dazu Ihren Mietvertrag; Aufrechnungen sind oft an eine vorherige Anzeige gebunden. Sicherer ist zunächst die Zahlungsaufforderung.
Was gilt bei einem Notfall am Wochenende?
Ist die sofortige Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache notwendig, z. B. bei einem Wasserrohrbruch, kann § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen. Informieren Sie den Vermieter trotzdem so schnell wie möglich.