Ratgeber: Kopie der Kosteninformation (IGeL) anfordern
- Kosten in Textform: Weiß der Behandelnde, dass die Kosten nicht vollständig von Dritten (etwa der Krankenkasse) übernommen werden, muss er vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
- Abschriften: Unterlagen, die Sie im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet haben, sind Ihnen als Abschrift auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB).
- Rechnung prüfen: Vergleichen Sie die Rechnung mit der vorherigen Kosteninformation.
Häufige Fragen
Was, wenn es keine Kosteninformation gab?
Fragen Sie nach und lassen Sie sich die Unterlagen vorlegen. Bei Streit über die Rechnung helfen Verbraucherzentralen oder die Ärztekammer.
Muss ich die Rechnung bis dahin bezahlen?
Sie können um Klärung bitten, bevor Sie zahlen. Teilen Sie das der Praxis mit.