Ratgeber: Härteeinwand gegen eine Modernisierung
- Frist und Form: Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, müssen Sie dem Vermieter bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitteilen (§ 555d Abs. 3 Satz 1 BGB). Beispiel: Zugang im Mai – Frist bis 30. Juni.
- Fristbeginn: Die Frist beginnt nur, wenn die Ankündigung den Vorschriften des § 555c BGB entspricht (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB). Hat der Vermieter in der Ankündigung nicht auf Form und Frist des Härteeinwands hingewiesen, bedarf Ihre Mitteilung nicht dieser Form und Frist (§ 555d Abs. 5 BGB).
- Abwägung: Eine Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme für Sie, Ihre Familie oder Haushaltsangehörige eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters, anderer Mieter sowie von Energieeinsparung und Klimaschutz nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung und künftige Betriebskosten bleiben bei der Duldung außer Betracht; sie werden nach § 559 Abs. 4 und 5 BGB bei der Mieterhöhung berücksichtigt (§ 555d Abs. 2 BGB).
- Verspätete Gründe: Nach Fristablauf werden Härtegründe nur berücksichtigt, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert waren und die Gründe unverzüglich in Textform mitteilen; Härtegründe zur Mieterhöhung nur, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (§ 555d Abs. 4 BGB).
- Nachweis: Textform genügt, etwa E-Mail oder Brief ohne Unterschrift. Senden Sie den Einwand so, dass Sie den Zugang belegen können.
Häufige Fragen
Muss ich die Härte genau begründen?
Schildern Sie die Umstände konkret und belegen Sie sie, soweit möglich, etwa mit Einkommensnachweisen oder ärztlichen Bescheinigungen.
Kann ich die Modernisierung damit verhindern?
Der Einwand führt zu einer Abwägung im Einzelfall. Er kann die Duldungspflicht entfallen lassen oder bei der Mieterhöhung berücksichtigt werden.