Ratgeber: Geltendmachung von ausstehendem Lohn
- Vergütungspflicht: Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB). Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten (§ 614 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Verzug: Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
- Ausschlussfristen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Prüfen Sie diese und halten Sie eine dort vorgeschriebene Form ein.
- Nachweis: Übergeben Sie das Schreiben gegen Empfangsbestätigung oder senden Sie es per Einschreiben. Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Abrechnungen und Kontoauszüge auf.
- Insolvenz des Arbeitgebers: Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit in Betracht kommen. Informieren Sie sich dort frühzeitig über Fristen.
Häufige Fragen
Darf ich die Arbeit verweigern, wenn der Lohn ausbleibt?
Das ist rechtlich heikel. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten.
Brutto oder netto?
Geschuldet ist in der Regel die vereinbarte Bruttovergütung. Geben Sie an, worauf sich Ihr Betrag bezieht.