Ratgeber: Gegendarstellung zur Abmahnung
- Recht auf Gegendarstellung: Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Sie können außerdem Einsicht in Ihre Personalakte nehmen und dazu ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
- Sachlich bleiben: Schildern Sie den Sachverhalt ruhig und konkret, ohne Vorwürfe. Die Gegendarstellung kann später als Beleg dienen.
- Keine Pflicht: Eine Gegendarstellung ist freiwillig. Überlegen Sie, ob Sie sich zunächst beraten lassen, etwa beim Betriebsrat oder einer Gewerkschaft.
- Nachweis: Bewahren Sie eine Kopie auf und lassen Sie sich den Empfang bestätigen.
Häufige Fragen
Muss ich innerhalb einer Frist reagieren?
Eine gesetzliche Frist für die Gegendarstellung gibt es nicht. Reagieren Sie dennoch zeitnah, solange die Erinnerung frisch ist.
Kann ich die Entfernung der Abmahnung verlangen?
Bei einer unberechtigten Abmahnung kann ein Entfernungsanspruch bestehen. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.