Ratgeber: Fristlose Kündigung durch den Vermieter
- Schriftform: Auch die fristlose Kündigung muss schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB).
- Grund angeben: Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB).
- Zahlungsverzug: Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist, oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Bei Wohnraum ist der rückständige Teil nur dann „nicht unerheblich“, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt; das gilt nicht bei Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
- Abmahnung: Besteht der Grund in einer Pflichtverletzung, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig – mit Ausnahmen, etwa beim Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 3 BGB).
- Schonfrist: Bei Zahlungsverzug wird die Kündigung unwirksam, wenn der Rückstand spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage ausgeglichen wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Viele Vermieter kündigen deshalb hilfsweise auch ordentlich.
- Weitere Gründe: Nachhaltige Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) oder Verzug mit der Mietsicherheit in Höhe von zwei Monatsmieten (§ 569 Abs. 2a BGB).
Häufige Fragen
Kann der Mieter die Kündigung abwenden?
Bei Zahlungsverzug unter Umständen ja, durch vollständigen Ausgleich innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Wie lange hat der Mieter Zeit zum Auszug?
Die fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort. Eine angemessene Räumungsfrist zu nennen ist üblich.