Ratgeber: Fristlose Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer)
Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich: Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls – lassen Sie sich vorher beraten.
- Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem Sie von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben (§ 626 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber.
- Schriftform: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist; E-Mail, Fax oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht (§ 623, § 126 BGB). Deshalb ist der Postversand über diesen Dienst gesperrt: Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es per Einschreiben oder übergeben Sie es gegen Empfangsbestätigung.
- Grund: Er muss nicht im Schreiben stehen, ist aber auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).
- Arbeitslosengeld: Eine Eigenkündigung kann zu einer Sperrzeit führen, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird (§ 159 SGB III). Melden Sie sich zudem unverzüglich arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Häufige Fragen
Was ist ein wichtiger Grund?
Das Gesetz nennt keine abschließende Liste. Denkbar sind z. B. schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers wie erhebliche Lohnrückstände. Häufig ist vorher eine Abmahnung nötig.
Warum hilfsweise ordentlich kündigen?
Ist die fristlose Kündigung unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis so zumindest zum nächstmöglichen ordentlichen Termin.
Kann ich per E-Mail fristlos kündigen?
Nein. Die elektronische Form ist für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB).