Ratgeber: Antrag auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch
- Gesetzliche Grundlage: Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren (§ 629 BGB).
- Rechtzeitig ankündigen: Beantragen Sie die Freistellung, sobald Sie den Termin kennen, damit der Arbeitgeber planen kann.
- Angemessen bleiben: Beantragen Sie nur die Zeit, die Sie für Gespräch und Anfahrt wirklich brauchen.
- Bezahlung: Die Vergütung richtet sich nach § 616 BGB: Danach verlieren Sie den Anspruch auf Vergütung nicht, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in Ihrer Person liegenden Grund ohne Ihr Verschulden an der Arbeit verhindert sind. Arbeits- oder Tarifverträge enthalten dazu oft eigene Regelungen – prüfen Sie diese und klären Sie die Bezahlung vorab.
Häufige Fragen
Gilt das auch, wenn ich selbst gekündigt habe?
§ 629 BGB spricht allgemein von der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses und unterscheidet nicht, wer gekündigt hat.
Muss ich den neuen Arbeitgeber nennen?
Das Gesetz verlangt das nicht. Den Termin und die benötigte Zeit sollten Sie angeben.