Ratgeber: Bitte um Aufhebungsvertrag
Mit diesem Schreiben schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Das Schreiben selbst beendet nichts – es ist eine Anfrage, auf deren Grundlage ein Aufhebungsvertrag verhandelt werden kann.
- Schriftform des Vertrags: Der Aufhebungsvertrag selbst bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Beide Seiten müssen ihn eigenhändig auf derselben Urkunde unterschreiben (§ 126 Abs. 2 BGB). Eine Einigung per E-Mail oder mündlich reicht nicht.
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, riskiert eine Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III); sie beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Klären Sie vorab mit der Agentur für Arbeit, ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund anerkannt wird.
- Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende, sonst innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Regeln Sie im Vertrag u. a. Beendigungsdatum, Resturlaub, Zeugnis, eine eventuelle Abfindung und Freistellung. Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen, z. B. durch Gewerkschaft oder Fachanwalt.
Häufige Fragen
Kann ich den Aufhebungsvertrag mit diesem Schreiben abschließen?
Nein. Das Schreiben ist nur eine Bitte. Wirksam wird die Beendigung erst durch einen schriftlichen, von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag (§ 623 BGB).
Muss ich einen Grund nennen?
Nein. Ein Anlass kann das Gespräch aber erleichtern.
Droht immer eine Sperrzeit?
Nicht zwingend – sie tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund haben. Ob das so ist, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.