Ratgeber: Aufforderung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
- Jährliche Abrechnung: Über Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Keine Nachforderung nach Fristablauf: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Guthaben: Erwarten Sie ein Guthaben, lohnt es sich, die Abrechnung aktiv einzufordern.
- Belege einsehen: Nach Erhalt der Abrechnung können Sie Einsicht in die Belege verlangen. Einwendungen müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen.
Häufige Fragen
Darf ich die Vorauszahlungen zurückhalten?
Das ist rechtlich heikel und hängt vom Einzelfall ab. Fordern Sie zunächst die Abrechnung schriftlich an.
Was, wenn die Abrechnung nach der Frist kommt?
Dann kann der Vermieter Nachforderungen meist nicht mehr verlangen. Dafür gibt es eine eigene Vorlage.