Ratgeber: Beschwerde wegen Benachteiligung nach dem AGG
- Beschwerderecht: Beschäftigte können sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen (§ 13 Abs. 1 AGG).
- Zuständige Stelle: Fragen Sie bei Personalabteilung oder Betriebsrat nach, wer im Unternehmen die Beschwerdestelle ist. Die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt (§ 13 Abs. 2 AGG).
- Ansprüche gesondert sichern: Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (§ 15 Abs. 4 AGG). Diese Beschwerde ersetzt eine solche Geltendmachung nicht – lassen Sie sich dazu rechtzeitig beraten.
- Dokumentieren: Notieren Sie Vorfälle zeitnah mit Datum und Zeugen und bewahren Sie Nachrichten oder E-Mails auf.
Häufige Fragen
Darf ich wegen der Beschwerde benachteiligt werden?
Das AGG enthält ein Maßregelungsverbot (§ 16 AGG). Halten Sie spätere Reaktionen auf die Beschwerde fest.
Wo bekomme ich Unterstützung?
Etwa beim Betriebsrat, bei Gewerkschaften, Beratungsstellen oder der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.