Ratgeber: Arbeitsbescheinigung anfordern
Für die Entscheidung über das Arbeitslosengeld braucht die Agentur für Arbeit Angaben Ihres Arbeitgebers: Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Grund der Beendigung sowie das Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss diese Tatsachen auf Ihr Verlangen bescheinigen (§ 312 Abs. 1 SGB III).
- Elektronische Übermittlung: Der Arbeitgeber übermittelt die Arbeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit; Sie erhalten von der Agentur einen Nachweis über die übermittelten Daten (§ 313a Abs. 1 SGB III). Ein Papierformular, das Sie selbst abgeben, ist daher meist nicht mehr nötig.
- Arbeitsuchend melden: Unabhängig davon müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden – erfahren Sie später davon, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Prüfen Sie den Nachweis der Agentur, insbesondere den angegebenen Beendigungsgrund und das Entgelt.
- Setzen Sie eine angemessene Frist und halten Sie Ihr Schreiben als Nachweis fest.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Arbeitsbescheinigung selbst?
In der Regel nicht als Formular. Der Arbeitgeber meldet die Daten elektronisch; die Agentur für Arbeit schickt Ihnen einen Nachweis.
Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Informieren Sie Ihre Agentur für Arbeit. Sie kann die Bescheinigung ebenfalls vom Arbeitgeber verlangen (§ 312 Abs. 1 SGB III).
Gilt das auch für Minijobs?
Die Bescheinigungspflicht betrifft alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Ob Ihre Beschäftigung dafür zählt, klärt die Agentur für Arbeit.