Ratgeber: Antrag auf Teilzeit (§ 8 TzBfG)
- Voraussetzungen: Der Anspruch besteht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
- Frist und Form: Den Wunsch und den Umfang der Verringerung müssen Sie spätestens drei Monate vor dem Beginn in Textform geltend machen; die gewünschte Verteilung sollen Sie angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
- Erörterung und Ablehnungsgründe: Der Arbeitgeber muss den Wunsch mit Ihnen erörtern und zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 und 4 TzBfG).
- Antwortfrist: Die Entscheidung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls verringert sich die Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TzBfG im gewünschten Umfang.
- Zugang nachweisen: Weil die Fristen ab Zugang laufen, ist ein nachweisbarer Versand sinnvoll.
- Befristet reduzieren? Für eine zeitlich begrenzte Teilzeit gibt es die Vorlage zur Brückenteilzeit.
Häufige Fragen
Kann ich später wieder aufstocken?
Die Verringerung nach § 8 TzBfG ist nicht auf einen Zeitraum begrenzt. Wenn Sie von vornherein zur alten Stundenzahl zurückkehren möchten, prüfen Sie die Brückenteilzeit. Eine erneute Verringerung können Sie frühestens zwei Jahre nach Zustimmung oder berechtigter Ablehnung verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Gilt das auch in der Elternzeit?
Für Teilzeit während der Elternzeit gelten eigene Regeln im BEEG.