Ratgeber: Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit
- Textform genügt: Der Teilzeitanspruch ist dem Arbeitgeber in Textform mitzuteilen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG). Brief, Fax oder E-Mail sind möglich; senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
- Fristen: Die Mitteilung muss für die Zeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes sieben Wochen und für die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit zugehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG).
- Voraussetzungen des Anspruchs: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt verringert werden, und es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Der Antrag muss Beginn und Umfang enthalten; die Verteilung soll angegeben werden.
- Zustimmungsfiktion: Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig mit Begründung in Textform ab – bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag spätestens vier Wochen, danach spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags –, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt (§ 15 Abs. 7 BEEG).
- Zweimal möglich: Ist keine Einigung möglich, können Sie während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung beanspruchen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Eine einvernehmliche Regelung ist jederzeit möglich (§ 15 Abs. 5 BEEG).
Häufige Fragen
Kann ich den Antrag mit der Anmeldung der Elternzeit verbinden?
Ja, der Antrag kann mit der Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG in Textform verbunden werden (§ 15 Abs. 5 BEEG). Für die Anmeldung der Elternzeit gibt es eine eigene Vorlage.
Was gilt in kleinen Betrieben?
Bei 15 oder weniger Arbeitnehmern besteht kein Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG. Sie können trotzdem eine Einigung nach § 15 Abs. 5 BEEG anstreben.