Ratgeber: Antrag auf Elternzeit
Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber „verlangen“ – eine Zustimmung ist für die fristgerechte Anmeldung grundsätzlich nicht nötig. Seit der Änderung des § 16 Abs. 1 BEEG genügt dafür die Textform; ein Brief, eine E-Mail oder dieses Schreiben reichen also aus.
- Frist bis zum 3. Geburtstag: spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG).
- Frist zwischen 3. Geburtstag und vollendetem 8. Lebensjahr: spätestens 13 Wochen vor Beginn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG).
- Zwei-Jahres-Erklärung: Bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen.
- Bis zu drei Abschnitte je Elternteil sind ohne Zustimmung möglich; weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
- Der Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen – bitten Sie ausdrücklich darum.
- Damit Sie den rechtzeitigen Zugang nachweisen können, ist ein Einschreiben oder die Übergabe gegen Empfangsbestätigung sinnvoll.
Häufige Fragen
Muss ich den Antrag eigenhändig unterschreiben?
Nach dem aktuellen Wortlaut von § 16 Abs. 1 BEEG genügt die Textform. Eine Unterschrift schadet aber nicht.
Was gilt, wenn das Kind noch nicht geboren ist?
Sie können die Elternzeit bereits vor der Geburt anmelden. Tragen Sie den errechneten Geburtstermin ein und formulieren Sie den Beginn z. B. „ab dem Tag der Geburt“.
Kann ich die Elternzeit später verlängern oder vorzeitig beenden?
Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers; für einzelne Fälle (z. B. Geburt eines weiteren Kindes) sieht § 16 Abs. 3 BEEG Ausnahmen vor.
Wie wird die Mutterschutzfrist berücksichtigt?
Nimmt die Mutter Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz, wird die Mutterschutzfrist auf den Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet.