Ratgeber: Antrag auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG)
- Voraussetzungen: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen, und der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen (§ 9a Abs. 1 TzBfG).
- Frist und Form: Für Umfang, Verteilung und Antragsfrist gilt § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entsprechend (§ 9a Abs. 3 TzBfG): Antrag spätestens drei Monate vor Beginn in Textform.
- Ablehnung: Der Arbeitgeber kann ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten können zusätzlich ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl anderer Arbeitnehmer in Brückenteilzeit ist (§ 9a Abs. 2 TzBfG).
- Rückkehr: Nach Ablauf des Zeitraums kehren Sie zu Ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.
- Zugang nachweisen: Weil die Fristen ab Zugang laufen, ist ein nachweisbarer Versand sinnvoll.
Häufige Fragen
Kann ich die Brückenteilzeit vorzeitig beenden?
Während der Brückenteilzeit können Sie nach dem TzBfG keine weitere Verringerung und keine Verlängerung Ihrer Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber bleibt möglich.
Brauche ich einen Grund?
Nein, ein bestimmter Grund ist nicht erforderlich.