Ratgeber: Vollmacht widerrufen
- Widerruflich: Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich, auch wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis fortbesteht – es sei denn, aus diesem ergibt sich etwas anderes (§ 168 Satz 2 BGB).
- Dritte informieren: Wurde die Vollmacht gegenüber einem Dritten erklärt (etwa einer Bank), bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis Sie ihm das Erlöschen anzeigen (§ 170 BGB). Informieren Sie daher auch Banken, Behörden oder Unternehmen.
- Urkunde zurückfordern: Nach dem Erlöschen muss die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht hat sie nicht (§ 175 BGB).
- Postversand gesperrt: Für Vollmachten und ihren Widerruf ist der Versand über diesen Dienst gesperrt. Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie es eigenhändig und senden Sie es per Einschreiben.
Häufige Fragen
Gilt das auch für eine Vorsorgevollmacht?
Für Vorsorgevollmachten und Bankvollmachten gelten oft zusätzliche Formalitäten. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und informieren Sie alle Stellen, denen die Vollmacht vorliegt.
Muss ich einen Grund nennen?
Nein.