Ratgeber: Bitte an den Nachbarn, die Hecke zu schneiden
- Überhang: Herüberragende Zweige darf der Grundstückseigentümer abschneiden und behalten, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt nicht, wenn die Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB).
- Schnittzeiten: Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Wählen Sie die Frist entsprechend.
- Höhe und Grenzabstand: Regeln zu Pflanzabständen und Heckenhöhen stehen in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Diese Vorlage zitiert sie nicht; informieren Sie sich bei Bedarf beim Ordnungsamt oder in Ihrem Landesrecht.
- Freundlich bleiben: Ein persönliches Gespräch vorab und ein höflicher Brief erhalten das Nachbarschaftsverhältnis.
Häufige Fragen
Darf ich die Zweige nach Fristablauf selbst abschneiden?
Unter den Voraussetzungen des § 910 BGB ja – nur die herüberragenden Teile und unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Schnittzeiten.
Was ist eine angemessene Frist?
Das hängt vom Umfang ab. Einige Wochen sind üblich; berücksichtigen Sie die Schnittzeiten.