Ratgeber: Austritt aus einer Partei
- Jederzeit sofort: Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 PartG). Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten.
- Richtige Stelle: Richten Sie die Erklärung an die Geschäftsstelle, die Ihre Mitgliedschaft verwaltet – meist der Kreis- oder Landesverband. Die Satzung der Partei nennt die zuständige Stelle.
- Beiträge und Ämter: Widerrufen Sie Lastschriftmandate und legen Sie Parteiämter ggf. ausdrücklich nieder.
- Nachweis: Bewahren Sie einen Zugangsnachweis auf, etwa durch Einschreiben.
Häufige Fragen
Muss ich den Austritt begründen?
Nein. Das Gesetz knüpft den sofortigen Austritt an keine Begründung.
Bekomme ich gezahlte Beiträge zurück?
Das richtet sich nach der Satzung bzw. Finanzordnung der Partei. Fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach, falls nach dem Austritt noch Beiträge abgebucht werden.