Ratgeber: Beschwerde bei der Ärztekammer
- Zuständigkeit: Ärztekammern sind nach Landesrecht organisiert. Zuständig ist in der Regel die Kammer des Bundeslands, in dem die Ärztin oder der Arzt tätig ist. Viele Kammern bieten Beschwerdeformulare an.
- Was die Kammer prüft: Die Kammer prüft berufsrechtliche Fragen, etwa das Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten. Schadensersatzforderungen richten Sie gesondert an die Praxis bzw. deren Haftpflichtversicherung.
- Behandlungsfehler: Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler bieten viele Ärztekammern eigene Gutachter- oder Schlichtungsstellen an; auch Ihre Krankenkasse kann Sie unterstützen. Erkundigen Sie sich dort nach dem Verfahren.
- Sachlich bleiben: Schildern Sie Datum, Ablauf und Beteiligte nüchtern und fügen Sie vorhandene Unterlagen in Kopie bei. Für die Prüfung kann eine Entbindung von der Schweigepflicht nötig sein.
Häufige Fragen
Bin ich verpflichtet, mich zuerst an die Praxis zu wenden?
Nein, aber ein direktes Gespräch kann manches klären. Für die Beschwerde bei der Kammer ist es keine Voraussetzung.
Wie erfahre ich das Ergebnis?
Die Kammer informiert Beschwerdeführende nach ihren Verfahrensregeln. Fragen Sie nach dem Stand, wenn Sie längere Zeit nichts hören.