Ratgeber: Pflichtteil einfordern und Auskunft verlangen
- Wer hat Anspruch? Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nur unter Voraussetzungen berechtigt.
- Auskunft: Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Sie können ein Verzeichnis, Ihre Hinzuziehung, eine Wertermittlung und die Aufnahme durch einen Notar verlangen. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB).
- Entstehung: Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB).
- Verjährung: Es gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen
Muss ich die Höhe schon nennen?
Nein. Zuerst verlangen Sie Auskunft; danach können Sie den Pflichtteil beziffern.
Brauche ich anwaltliche Hilfe?
Bei größeren Nachlässen, Schenkungen zu Lebzeiten oder Immobilien ist Beratung sinnvoll.