Ratgeber: Vorzeitige Rückzahlung eines Verbraucherkredits
- Jederzeit möglich: Sie können Ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen (§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzins gilt das während der Zinsbindung nur bei berechtigtem Interesse (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB) – diese Vorlage ist für Ratenkredite gedacht.
- Vorfälligkeitsentschädigung: Schulden Sie zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz, kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen; bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nur, wenn der gebundene Sollzins bei Vertragsabschluss vereinbart wurde (§ 502 Abs. 1 BGB).
- Obergrenze: Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen darf die Entschädigung 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten, bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr 0,5 Prozent – und nie mehr als die Sollzinsen, die bis zum vereinbarten Ende angefallen wären (§ 502 Abs. 3 BGB).
- Ausgeschlossen: Kein Anspruch besteht unter anderem, wenn im Vertrag die Angaben über Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung der Entschädigung unzureichend sind, oder wenn die Rückzahlung aus einer Versicherung erfolgt, die nach dem Darlehensvertrag zur Sicherung der Rückzahlung abgeschlossen werden musste (§ 502 Abs. 2 BGB).
- Erst Abrechnung, dann zahlen: Lassen Sie sich den genauen Ablösebetrag zum Stichtag nennen, bevor Sie überweisen.
Häufige Fragen
Muss ich die Rückzahlung ankündigen?
Das Gesetz erlaubt die vorzeitige Erfüllung jederzeit. Eine Ankündigung ist trotzdem sinnvoll, damit Sie den genauen Ablösebetrag erhalten.
Was passiert mit einer Restschuldversicherung?
Fragen Sie bei der Bank bzw. dem Versicherer nach, ob die Versicherung endet und ob ein Teil des Beitrags erstattet wird.