Ratgeber: Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anfordern
- Informationspflicht: Teilen Sie der Bank mit, dass Sie eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigen, muss sie Ihnen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen, ob die Rückzahlung zulässig ist, welcher Betrag zurückzuzahlen ist und gegebenenfalls wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ist (§ 493 Abs. 5 BGB).
- Annahmen offenlegen: Stützt sich die Bank auf Annahmen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und offengelegt werden (§ 493 Abs. 5 Satz 3 BGB).
- Angemessen: Die Bank kann nur eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar entstehenden Schaden verlangen, wenn ein gebundener Sollzins vereinbart ist (§ 502 Abs. 1 BGB).
- Ausgeschlossen ist sie etwa, wenn im Vertrag die Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Häufige Fragen
Ist die Anfrage schon eine Kündigung?
Nein. Sie bitten nur um Information. Ob und wann Sie ablösen, entscheiden Sie danach.
Kann ich die Berechnung prüfen lassen?
Ja, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale.