Ratgeber: Vollmacht für Großeltern zur Betreuung des Kindes
- Gemeinsame Vertretung: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes; die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 BGB). Bei gemeinsamer Sorge sollten deshalb beide Elternteile die Vollmacht unterschreiben.
- Getrennt lebende Eltern: Leben Eltern mit gemeinsamer Sorge getrennt, ist für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ihr Einvernehmen erforderlich; der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 BGB).
- Original vorlegen: Eine Vollmacht wird in der Praxis im Original verlangt; ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde kann ein einseitiges Rechtsgeschäft zurückgewiesen werden (§ 174 BGB). Geben Sie den Bevollmächtigten das unterschriebene Original mit – daher ist die Vorlage nicht für den Postversand vorgesehen.
- Umfang klar beschreiben: Beschränken Sie die Vollmacht auf das, was während der Abwesenheit voraussichtlich nötig ist. Klären Sie bei geplanten Behandlungen vorab mit der Praxis, ob die Vollmacht ausreicht, und geben Sie Ihre Erreichbarkeit für Rückfragen an.
- Unterlagen mitgeben: Hilfreich sind eine Kopie der Krankenversichertenkarte bzw. Versicherungsdaten und ein Impfpass.
Häufige Fragen
Brauche ich eine notarielle Beglaubigung?
Einzelne Stellen wie Kita, Schule oder Arztpraxis können eigene Anforderungen oder Formulare haben. Fragen Sie vorab nach, ob diese Vollmacht genügt.
Gilt das auch für Reisen ins Ausland?
Für Reisen mit Kindern ohne Eltern gibt es teils eigene Anforderungen der Einreiseländer. Informieren Sie sich vorab, etwa bei der Botschaft des Reiselands.