Ratgeber: Auskunft über Einkommen für den Unterhalt verlangen
- Auskunftspflicht: Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit das zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Über die Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers (§ 1605 Abs. 1 BGB).
- Zeitpunkt zählt: Unterhalt für die Vergangenheit kann ab dem Monat verlangt werden, in dem zur Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhalts aufgefordert wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Sorgen Sie daher für einen Zugangsnachweis.
- Zwei Jahre: Erneute Auskunft kann vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB).
- Hilfe: Bei Kindesunterhalt unterstützt Sie das Jugendamt (Beistandschaft).
Häufige Fragen
Wer kann für ein Kind Auskunft verlangen?
In der Regel der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, als gesetzlicher Vertreter.
Was, wenn keine Auskunft kommt?
Dann können Sie gerichtliche Schritte prüfen. Lassen Sie sich dazu beraten, zum Beispiel beim Jugendamt.