Ratgeber: Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt
- Unterhaltspflicht: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhalt in Form einer Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Wer fordert? Bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sind die Eltern verheiratet und leben getrennt, gilt die Sonderregel des § 1629 Abs. 3 BGB.
- Für die Vergangenheit: Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug gekommen ist oder der Anspruch rechtshängig geworden ist – geschuldet ab dem Ersten des betreffenden Monats (§ 1613 Abs. 1 BGB). Fordern Sie daher frühzeitig und nachweisbar auf.
- Höhe: Die Höhe hängt vom Einkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes ab. Kennen Sie das Einkommen nicht, fordern Sie zuerst Auskunft – dafür gibt es die Vorlage „Auskunft über Einkommen für den Unterhalt verlangen“.
- Beistandschaft: Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes, unter anderem für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 1712 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen
Was, wenn nicht gezahlt wird?
Dann kommen eine Beistandschaft des Jugendamts, ein gerichtliches Verfahren oder – unter Voraussetzungen – Unterhaltsvorschuss in Betracht. Lassen Sie sich beim Jugendamt beraten.
Kann ich den Betrag später korrigieren?
Ja. Stellt sich heraus, dass ein höherer Unterhalt geschuldet ist, sollten Sie den höheren Betrag umgehend nachweisbar geltend machen.