Ratgeber: Stundungsantrag an Gläubiger
Bei einer Stundung vereinbaren Sie mit dem Gläubiger, dass eine Forderung erst später gezahlt werden muss. Anders als bei der Ratenzahlung zahlen Sie den Betrag dann in der Regel auf einmal – nur zu einem späteren Termin. Ein Anspruch darauf besteht nicht; der Gläubiger muss zustimmen.
- Früh fragen: Stellen Sie den Antrag möglichst vor dem Fälligkeitstermin. Das wirkt seriös und vermeidet Mahnkosten.
- Konkretes Datum nennen: Schlagen Sie einen Termin vor, den Sie sicher einhalten können, und nennen Sie den Grund kurz und nachvollziehbar.
- Anerkenntnis: Mit der Bitte um Stundung erkennen Sie die Forderung in der Regel an; die Verjährung beginnt dann neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bestreiten Sie die Forderung, widersprechen Sie stattdessen.
- Bestätigung: Lassen Sie sich die Stundung schriftlich bestätigen, inklusive der Frage, ob Zinsen anfallen.
- Steuer- oder Behördenforderungen haben eigene Stundungsregeln und oft eigene Formulare – fragen Sie dort nach.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung?
Bei der Stundung wird der Fälligkeitstermin verschoben, bei der Ratenzahlung wird der Betrag in Teilen gezahlt. Beides kann auch kombiniert werden.
Fallen bei einer Stundung Zinsen an?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Fragen Sie ausdrücklich danach.
Was, wenn der Gläubiger ablehnt?
Dann bleibt es beim ursprünglichen Termin. Prüfen Sie, ob eine Ratenzahlung möglich ist, und holen Sie sich gegebenenfalls Hilfe bei einer Schuldnerberatung.