Letzte Mahnung vor Inkasso – kostenlose Vorlage

Eine offene Forderung ein letztes Mal anmahnen und die Übergabe an ein Inkassounternehmen oder gerichtliche Schritte ankündigen.

Kategorie: Bank & Finanzen · Stand: 29.10.2026 · kostenlos, ohne Anmeldung

Hinweis: Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte prüfen Sie Fristen und Formvorschriften für Ihren Fall. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.

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Ratgeber: Letzte Mahnung vor Inkasso

Die letzte Mahnung gibt dem Schuldner eine letzte Chance, bevor Sie die Forderung durch ein Inkassounternehmen, einen Anwalt oder per gerichtlichem Mahnverfahren durchsetzen. Gesetzlich ist keine bestimmte Anzahl von Mahnungen vorgeschrieben – eine klare letzte Frist schafft aber Eindeutigkeit.

  • Verzug: Mit einer Mahnung nach Fälligkeit kommt der Schuldner in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). War ein Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt, tritt Verzug auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Verzugszinsen: Während des Verzugs kann die Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden, bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung mit neun Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Gegenüber Unternehmen kann zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangt werden (§ 288 Abs. 5 BGB).
  • Kosten: Ob und in welcher Höhe Inkasso- oder Anwaltskosten ersetzt werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Kündigen Sie nur an, was Sie auch umsetzen wollen.
  • Nachweis: Versenden Sie die letzte Mahnung per Einschreiben, damit Sie den Zugang belegen können.

Häufige Fragen

Wie lang sollte die letzte Frist sein?
Eine feste Vorgabe gibt es nicht. Üblich sind 7 bis 14 Tage ab Zugang.

Brauche ich drei Mahnungen, bevor ich ein Inkassounternehmen beauftrage?
Nein. Das Gesetz schreibt keine Anzahl vor.

Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?
Ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren für Geldforderungen: Auf Antrag erlässt das Gericht einen Mahnbescheid (§ 688 ZPO). Erhebt der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden (§ 699 ZPO).

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