Ratgeber: Bewerbung um ein Praktikum
- Art des Praktikums nennen: Für den Betrieb macht es einen Unterschied, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum handelt.
- Mindestlohn: Praktikantinnen und Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Ausgenommen sind u. a. Pflichtpraktika nach Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulrecht, freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung. Für das begleitende Praktikum gilt die Ausnahme nur, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 MiLoG).
- Unter 18 Jahren: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG). Das betrifft vor allem Schülerpraktika.
- Zeitraum konkret angeben: Nennen Sie Beginn, Ende und Dauer. Bei Pflichtpraktika lohnt ein Blick in die Praktikumsordnung, ob eine Mindestdauer vorgeschrieben ist.
- Lernziel formulieren: „Ich möchte erfahren, wie eine Kampagne von der Idee bis zur Auswertung entsteht“ überzeugt mehr als „Ich möchte Einblicke gewinnen“.
- Früh anfragen: Beliebte Praktikumsplätze sind oft Monate im Voraus vergeben.
- Foto freiwillig: Ein Bewerbungsfoto ist keine Pflicht.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Schülerpraktikum ein ausführliches Anschreiben?
Ein kurzes, freundliches Schreiben mit Zeitraum und Motivation genügt meist. Legen Sie das Schreiben der Schule bei, wenn es eines gibt.
Muss ich die Praktikumsordnung beilegen?
Bei Pflichtpraktika ist das hilfreich, damit der Betrieb die Vorgaben kennt.