Ratgeber: Widerspruch gegen die Einstellung oder Ablehnung von Krankengeld
- Anspruch: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V). Bestimmte Versichertengruppen sind ausgenommen (§ 44 Abs. 2 SGB V).
- Lückenlose Feststellung: Der Anspruch bleibt bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgt; Samstage gelten dabei nicht als Werktage (§ 46 SGB V). Achten Sie auf lückenlose Bescheinigungen.
- Frist: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen – schriftlich, elektronisch in zulässiger Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
- Erst Frist wahren, dann begründen: Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingeht.
- Akteneinsicht: Sie können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, soweit dies zur Geltendmachung Ihrer Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X) – etwa um Gutachten und Stellungnahmen zu prüfen.
- Unterschrift und Nachweis: Unterschreiben Sie den Widerspruch eigenhändig und senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben.
- Ärztliche Stellungnahme: Eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist oft das wichtigste Beweismittel.
Häufige Fragen
Was, wenn der Medizinische Dienst Arbeitsfähigkeit festgestellt hat?
Lassen Sie sich das Gutachten zusenden und legen Sie eine ärztliche Gegenstellungnahme vor.
Soll ich mich parallel arbeitslos melden?
Klären Sie das zügig mit der Agentur für Arbeit, damit keine Absicherungslücke entsteht.