Ratgeber: Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- Bestimmter Antrag: Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Er soll Namen und Anschrift des Antragstellers enthalten (§ 4 Abs. 1 VIG).
- Zuständige Stelle: Bei Bundesstellen ist die jeweilige Stelle zuständig, im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle; bei privaten Unternehmen die Aufsicht führende Behörde (§ 4 Abs. 1 VIG). Für Lebensmittelbetriebe ist das häufig das örtliche Lebensmittelüberwachungsamt.
- Keine Beschaffungspflicht: Die Behörde muss Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind, nicht beschaffen (§ 4 Abs. 2 VIG). Fragen Sie daher nach vorhandenen Unterlagen.
- Kosten: Erkundigen Sie sich vorab, ob Gebühren anfallen. Die Vorlage bittet um vorherige Mitteilung.
Häufige Fragen
Muss ich begründen, warum ich frage?
§ 4 Abs. 1 VIG verlangt einen hinreichend bestimmten Antrag; eine Begründung nennt die Vorschrift nicht.
Erfährt der Betrieb von meiner Anfrage?
Das kann im Verfahren vorkommen. Fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.