Ratgeber: Antrag auf Auskunftssperre im Melderegister
- Voraussetzung: Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre einzutragen (§ 51 Abs. 1 BMG).
- Konkret begründen: Als ähnliches schutzwürdiges Interesse nennt das Gesetz insbesondere den Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen. Berücksichtigt wird auch, ob Sie wegen Ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verstärkt Anfeindungen ausgesetzt sind. Schildern Sie die Tatsachen möglichst konkret und legen Sie Belege bei.
- Unterrichtung: Ist eine Sperre eingetragen, werden Sie über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich unterrichtet (§ 51 Abs. 3 BMG).
- Zwei Jahre, verlängerbar: Die Sperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Vor einer Aufhebung werden Sie unterrichtet, soweit Sie erreichbar sind (§ 51 Abs. 4 BMG).
- Formular erfragen: Manche Meldebehörden verwenden eigene Formulare oder verlangen einen Identitätsnachweis. Fragen Sie im Zweifel vorab nach.
Häufige Fragen
Kostet die Auskunftssperre etwas?
Nein, die Eintragung erfolgt nach § 51 Abs. 1 BMG unentgeltlich.
Gilt die Sperre für immer?
Nein, sie ist auf zwei Jahre befristet. Stellen Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, wenn die Gefahr fortbesteht.