Ratgeber: Widerspruch gegen die Ablehnung eines Hilfsmittels
- Anspruch: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen – soweit sie keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind oder ausgeschlossen sind (§ 33 Abs. 1 SGB V).
- Erforderlichkeit begründen: Beschreiben Sie konkret, wofür Sie das Hilfsmittel im Alltag brauchen und warum andere Mittel nicht ausreichen. Eine ärztliche Stellungnahme ist dabei besonders hilfreich.
- Frist: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen – schriftlich, elektronisch in zulässiger Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
- Erst Frist wahren, dann begründen: Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingeht.
- Akteneinsicht: Sie können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, soweit dies zur Geltendmachung Ihrer Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X) – etwa um Gutachten und Stellungnahmen zu prüfen.
- Unterschrift und Nachweis: Unterschreiben Sie den Widerspruch eigenhändig und senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben.
Häufige Fragen
Kann ich das Hilfsmittel schon selbst kaufen?
Wer sich ein Hilfsmittel vor der Entscheidung selbst beschafft, riskiert, die Kosten zu tragen. Klären Sie das vorher mit der Krankenkasse.
Was, wenn der Widerspruch abgelehnt wird?
Dann erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung; dagegen ist Klage beim Sozialgericht möglich.