Ratgeber: Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid
- Frist und Form: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich, in einer der elektronischen Formen nach § 70 VwGO oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Diese Vorlage wird mit Unterschrift versandt.
- Rechtsbehelfsbelehrung lesen: In manchen Fällen und Ländern ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, sondern direkt Klage zu erheben (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Welcher Rechtsbehelf gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
- Zahlungspflicht bleibt: Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Betrag ist also grundsätzlich trotzdem fällig. Die Behörde kann die Vollziehung aussetzen; das soll bei Abgaben unter anderem geschehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 80 Abs. 4 VwGO).
- Begründung: Begründen Sie den Widerspruch möglichst konkret. Fehlt Ihnen noch eine Information, legen Sie fristwahrend Widerspruch ein und kündigen die Begründung an.
Häufige Fragen
Muss ich trotz Widerspruch zahlen?
Grundsätzlich ja, siehe § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Wer nicht zahlt, riskiert Mahn- und Säumnisfolgen, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist.
Kann ich den Widerspruch per E-Mail einlegen?
Eine einfache E-Mail erfüllt die Anforderungen des § 70 VwGO in der Regel nicht. Nutzen Sie den Brief mit Unterschrift oder die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten elektronischen Wege.