Ratgeber: Widerspruch gegen den GdB-Bescheid (Schwerbehinderung)
- Feststellung: Auf Antrag stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Der GdB wird nach Zehnergraden abgestuft; eine Feststellung erfolgt nur ab einem GdB von wenigstens 20 (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Welche Behörde zuständig ist, kann Landesrecht regeln.
- Rechtsweg: Über die Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad entscheiden die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG); vorher ist das Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 78 SGG).
- Frist: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen – schriftlich, elektronisch in zulässiger Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
- Erst Frist wahren, dann begründen: Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Behörde eingeht.
- Akteneinsicht: Sie können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, soweit dies zur Geltendmachung Ihrer Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X) – etwa um Gutachten und Stellungnahmen zu prüfen.
- Unterschrift und Nachweis: Unterschreiben Sie den Widerspruch eigenhändig und senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben.
- Alle Beeinträchtigungen nennen: Prüfen Sie, ob alle Erkrankungen und Befunde berücksichtigt wurden, und legen Sie aktuelle Arztberichte bei.
Häufige Fragen
Kann der GdB im Widerspruch sinken?
Die Behörde prüft den Bescheid erneut. Lassen Sie sich die Gutachten zusenden, bevor Sie Ihre Begründung einreichen.
Was ist ein Merkzeichen?
Merkzeichen kennzeichnen besondere gesundheitliche Merkmale im Ausweis, z. B. für Nachteilsausgleiche. Sie können auch nur die Ablehnung eines Merkzeichens angreifen.