Ratgeber: Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid
- Rechtsweg: Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zum Elterngeld entscheiden die Sozialgerichte (§ 13 Abs. 1 BEEG). Vor einer Klage ist daher ein Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz durchzuführen (§ 78 SGG).
- Frist: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen – schriftlich, elektronisch in zulässiger Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
- Erst Frist wahren, dann begründen: Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Elterngeldstelle eingeht.
- Akteneinsicht: Sie können Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, soweit dies zur Geltendmachung Ihrer Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X) – etwa um Gutachten und Stellungnahmen zu prüfen.
- Unterschrift und Nachweis: Unterschreiben Sie den Widerspruch eigenhändig und senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang nachweisen können, etwa per Einschreiben.
- Keine aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage haben beim Elterngeld keine aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 2 BEEG). Eine Rückforderung kann also trotz Widerspruch zunächst fällig bleiben; sprechen Sie die Elterngeldstelle bei Bedarf auf eine Stundung an.
Häufige Fragen
Wo finde ich die richtige Stelle?
Im Bescheid. Die Elterngeldstellen werden von den Ländern bestimmt; richten Sie den Widerspruch an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
Kann ich Einkommensnachweise nachreichen?
Ja. Reichen Sie fehlende Nachweise mit der Begründung ein.