Ratgeber: Widerspruch gegen einen Bescheid über Abschleppkosten
- Rechtsgrundlage nach Landesrecht: Ob und in welcher Höhe Abschlepp- oder Umsetzkosten verlangt werden dürfen, richtet sich nach dem Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Kostenrecht des jeweiligen Bundeslands. Häufig geht es um die Frage, ob das Abschleppen verhältnismäßig war.
- Frist und Form: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich, in einer der elektronischen Formen nach § 70 VwGO oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Ein Vorverfahren entfällt unter anderem, wenn ein Gesetz dies bestimmt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ob Widerspruch oder direkt Klage der richtige Rechtsbehelf ist, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
- Zahlungspflicht: Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Sie können die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
- Privater Parkplatz: Wurde Ihr Fahrzeug im Auftrag eines privaten Grundstückseigentümers abgeschleppt, gibt es keinen Bescheid; dann handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung, für die diese Vorlage nicht passt.
- Beweise sichern: Fotos der Beschilderung, Parkschein und Zeugenangaben stützen Ihre Begründung.
Häufige Fragen
Muss ich das Auto erst bezahlen, um es abzuholen?
Häufig verlangen Abschleppunternehmen bzw. Verwahrstellen die Zahlung vor Herausgabe. Zahlen Sie dann ausdrücklich unter Vorbehalt.
Kann ich Akteneinsicht verlangen?
Bitten Sie um Einsicht in die Unterlagen, etwa Fotos und Protokolle des Abschleppvorgangs, um Ihre Begründung zu prüfen.