Ratgeber: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
- Wofür: Hat die Behörde bei Erlass eines Bescheids das Recht unrichtig angewandt oder ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und wurden deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, ist der Bescheid auch nach Unanfechtbarkeit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 SGB X).
- Wie weit zurück: Sozialleistungen werden bei Rücknahme für die Vergangenheit längstens für bis zu vier Jahre erbracht; bei einem Antrag wird vom Beginn des Jahres der Antragstellung an gerechnet (§ 44 Abs. 4 SGB X).
- Bürgergeld: Im SGB II tritt an die Stelle der vier Jahre ein Zeitraum von einem Jahr (§ 40 Abs. 1 SGB II). Läuft die Widerspruchsfrist noch, ist meist der Widerspruch der schnellere Weg.
- Ausnahme: Beruht der Bescheid auf vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen, gilt die Rücknahme nach Absatz 1 nicht.
- Nachweis: Senden Sie den Antrag so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per Einschreiben.
Häufige Fragen
Muss ich den Antrag begründen?
Eine Begründung ist hilfreich, damit die Behörde gezielt prüft. Nennen Sie mindestens den Bescheid und den Punkt, der Ihrer Ansicht nach falsch ist.
Was passiert nach dem Antrag?
Die Behörde erlässt einen neuen Bescheid. Gegen diesen können Sie wiederum Widerspruch einlegen; achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung.