Ratgeber: Stellungnahme zum Anhörungsbogen (Bußgeldverfahren)
- Gelegenheit zur Äußerung: Im Bußgeldverfahren genügt es, wenn Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Dafür dient der Anhörungsbogen.
- Äußerung zur Sache ist freiwillig: Für das Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG). Danach steht es Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 StPO).
- Angaben zur Person: Wer einer zuständigen Behörde über Namen, Geburtsort oder -tag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben macht oder die Angabe verweigert, handelt ordnungswidrig (§ 111 Abs. 1 OWiG). Diese Angaben sollten Sie daher vollständig machen.
- Überlegt äußern: Was Sie zur Sache schreiben, kann verwertet werden. Bei höheren Bußgeldern, Punkten oder Fahrverbot kann es sinnvoll sein, vorher Akteneinsicht über eine Anwältin oder einen Anwalt zu nehmen.
- Kein Einspruch: Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid. Gegen einen späteren Bescheid ist ein Einspruch innerhalb der darin genannten Frist möglich.
Häufige Fragen
Muss ich den Fahrer benennen?
Ob und wen Sie benennen, sollten Sie sorgfältig prüfen, gerade bei Angehörigen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Muss ich den Anhörungsbogen überhaupt zurückschicken?
Die Angaben zur Person sollten Sie machen. Ob Sie sich zur Sache äußern, entscheiden Sie selbst.