Ratgeber: Kündigung einer Versicherung nach einem Schadensfall
- Sachversicherung: Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig; Sie können nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 92 Abs. 1 und 2 VVG).
- Haftpflichtversicherung: Hat der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Partei kündigen – innerhalb eines Monats seit Anerkennung oder Ablehnung bzw. seit Rechtskraft eines Urteils im Rechtsstreit mit dem Geschädigten (§ 111 VVG).
- Monatsfrist beachten: Senden Sie die Kündigung so, dass Sie den rechtzeitigen Zugang nachweisen können.
- Anschlussschutz: Sorgen Sie dafür, dass ein neuer Vertrag lückenlos beginnt. Nach einem Schaden fragen neue Versicherer oft nach Vorschäden.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Kfz-, Kranken- oder Lebensversicherungen?
Für diese Versicherungen gelten teils eigene Regeln. Diese Vorlage ist für Sach- und Haftpflichtversicherungen gedacht.
Kann auch der Versicherer kündigen?
Ja, beide Seiten haben das Kündigungsrecht; der Versicherer muss eine Frist von einem Monat einhalten (§ 92 Abs. 2 Satz 2 VVG).