Ratgeber: Schadensmeldung an die Kfz-Versicherung
- Unverzüglich melden: Den Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben (§ 30 Abs. 1 VVG). Viele Versicherer bieten dafür auch Online-Formulare oder Hotlines an – die schriftliche Meldung dient als Nachweis.
- Auskunft und Belege: Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und Belege, soweit deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 VVG).
- Obliegenheiten beachten: Verletzen Sie vertragliche Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer je nach Vertrag leistungsfrei sein oder die Leistung kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Lesen Sie die Versicherungsbedingungen, insbesondere die Pflichten im Schadenfall.
- Daten am Unfallort sichern: Notieren Sie Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherung der Beteiligten sowie Zeugen und machen Sie Fotos.
- Fremdschaden: Wenn ein Dritter Ansprüche gegen Sie geltend macht, leiten Sie dessen Schreiben an Ihre Versicherung weiter.
Häufige Fragen
Muss ich auch kleine Schäden melden?
Ein Versicherungsfall ist grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen. Ob Sie einen kleinen Schaden später selbst zahlen können, um Ihren Schadenfreiheitsrabatt zu schützen, regeln die Vertragsbedingungen; fragen Sie Ihre Versicherung.
Brauche ich ein Gutachten?
Das hängt vom Schaden ab. Stimmen Sie die Begutachtung mit Ihrer Versicherung ab.