Ratgeber: Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung
- Unverzüglich melden: Den Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben (§ 30 Abs. 1 VVG). Viele Versicherer bieten dafür auch Online-Formulare oder Hotlines an – die schriftliche Meldung dient als Nachweis.
- Auskunft und Belege: Der Versicherer kann jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und Belege, soweit deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 VVG).
- Obliegenheiten beachten: Verletzen Sie vertragliche Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer je nach Vertrag leistungsfrei sein oder die Leistung kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Lesen Sie die Versicherungsbedingungen, insbesondere die Pflichten im Schadenfall.
- Keine voreiligen Zusagen: Sagen Sie der geschädigten Person zu, den Schaden Ihrer Versicherung zu melden. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, prüft die Versicherung; ein Anerkenntnis sollten Sie vorher mit ihr abstimmen.
- Beweise sichern: Fotografieren Sie den Schaden und notieren Sie Zeugen mit Kontaktdaten.
Häufige Fragen
Was ist, wenn der Geschädigte schon Forderungen stellt?
Leiten Sie Schreiben und Forderungen umgehend an Ihre Versicherung weiter und nennen Sie die Schadennummer.
Kann ich nach einem Schaden kündigen?
Für die Haftpflichtversicherung regelt § 111 VVG ein Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall, das an Fristen gebunden ist.