Ratgeber: Antrag auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit beim Jobcenter
- Erreichbarkeit: Leistungen erhalten Sie, wenn Sie erreichbar sind, also sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen können (§ 7b Abs. 1 SGB II).
- Vorher zustimmen lassen: Für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs braucht es die Zustimmung des Jobcenters (§ 7b Abs. 2 und 3 SGB II). Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig vor der Abwesenheit.
- Wichtiger Grund: Etwa eine ärztlich verordnete Vorsorge- oder Rehamaßnahme, Veranstaltungen im öffentlichen Interesse, Aufenthalte, die überwiegend der Eingliederung in Arbeit dienen, oder ein Ehrenamt (§ 7b Abs. 2 SGB II).
- Ohne wichtigen Grund (z. B. Urlaub): Die Zustimmung soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden (§ 7b Abs. 3 SGB II).
- Erwerbstätigkeit: Für Abwesenheiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist keine Zustimmung erforderlich (§ 7b Abs. 2 SGB II).
Häufige Fragen
Wie lange vorher muss ich den Antrag stellen?
Das Gesetz nennt keine feste Frist; die Zustimmung muss aber vor der Abwesenheit vorliegen. Beantragen Sie sie daher frühzeitig.
Was passiert ohne Zustimmung?
Wer ohne Zustimmung nicht erreichbar ist, riskiert den Leistungsanspruch für diese Zeit (§ 7b Abs. 2 SGB II).