Ratgeber: Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld mitteilen
- Mitteilungspflicht: Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Melden Sie die Tätigkeit am besten vor dem Beginn.
- Weniger als 15 Stunden: Arbeitslos ist nur, wer eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt; mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 SGB III).
- Freibetrag: Das Nebeneinkommen wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro im Monat angerechnet (§ 155 Abs. 1 SGB III).
- Selbständige Tätigkeit: Hier werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, sofern Sie keine höheren Ausgaben nachweisen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
- Bescheinigung: Ihr Arbeitgeber muss in der Regel eine Nebeneinkommensbescheinigung ausfüllen. Den Vordruck erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Kann ich das auch online melden?
Viele Änderungen lassen sich über die eServices der Arbeitsagentur melden. Das Schreiben ist eine Alternative, wenn Sie lieber schriftlich mitteilen.
Was gilt, wenn ich schon vorher nebenbei gearbeitet habe?
Dann kann ein höherer Betrag anrechnungsfrei bleiben (§ 155 Abs. 2 SGB III). Nennen Sie die frühere Tätigkeit in Ihrer Mitteilung.